- pauschalierter Abgabensatz
- durch Rechtsverordnung festgesetzter Pauschsatz zur Abgeltung sämtlicher ⇡ Einfuhrabgaben für weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmte Waren, deren Wert insgesamt nicht mehr als 350 Euro beträgt. Anwendung nur, wenn der Zollanmelder nicht Verzollung nach dem Zolltarif und Versteuerung nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen beantragt (§ 29 ZollV). Durch p.A. Vereinfachung und Beschleunigung der Zollabfertigung.
Lexikon der Economics. 2013.